Beitragserhebung für Schöpfwerke

Nachdem der Verband die Außerbetriebsetzung aller Schöpfwerke im Verbandsgebiet wegen der ungeklärten Finanzierung bei den Wasserbehörden angezeigt hatte, wurde für drei Schöpfwerke der Weiterbetrieb angeordnet. Es handelt sich um die Schöpfwerke Zehdenick, Mildenberg und Fürstenberg/Havel. Der Verband ist nunmehr verpflichtet, gesonderte Beiträge für die Unterhaltung und den Betrieb dieser Schöpfwerke zu erheben. Zahlungsverpflichtet sind gemäß § 28 WVG Absatz 3 Eigentümer von Grundstücken in den Schöpfwerkspoldern.

Schöpfwerksstandorte