Verband

Verbandsgebiet

Gewässerunterhaltung im Einzugsgebiet der Oberen Havel

Die Verbandsgrenze umschließt das oberirdische Einzugsgebiet der Oberen Havel im Bundesland Brandenburg zwischen der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern und der Stadt Zehdenick. Zum Verbandsgebiet gehören ganz oder anteilig Städte und Gemeinden in den Landkreisen Barnim, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel und Uckermark.
Auskunftsplattform des Landes Brandenburg

Schaubereiche

Das Verbandsgebiet ist in Schaubereiche eingeteilt.

Fürstenberger Havelseen

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Stadt Fürstenberg/Havel und Ortsteile

Großwoltersdorfer Rehberge

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Gemeinden Stechlin, Großwoltersdorf und Ortsteile der Stadt Gransee sowie Ortsteile der Stadt Rheinsberg

Granseer Platte

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Gemeinden Sonnenberg, Schönermark und Ortsteile der Stadt Gransee sowie Ortsteile der Gemeinde Löwenberger Land

Zehdenicker Havelniederung

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Ortsteile der Stadt Zehdenick

Lychener Seen

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Stadt Lychen und Ortsteile

Boitzenburger Seen

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Ortsteile der Gemeinden Boitzenburger Land sowie Ortsteile der Gemeinde Nordwestuckermark

Templiner Feldmark

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Ortsteile der Stadt Templin nördlich der Templiner Gewässer

Templiner Buchheide

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Ortsteile der Stadt Templin südlich der Templiner Gewässer

Milmersdorfer Heide

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Gemeinden Milmersdorf, Mittenwalde, Temmen-Ringenwalde und Gerswalde sowie Gemeinde Friedrichswalde

Verbandsmitglieder

Der Verband hat gesetzliche und freiwillige Mitglieder

  • Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Brandenburg, Landkreise, Städte und Gemeinden sind gesetzliche Verbandsmitglieder für ihre eigenen Grundstücke im Verbandsgebiet.
  • Eigentümer von Grundstücken im Verbandsgebiet können auf Antrag
    Verbandsmitglied werden.
  • Die Gemeinden sind gesetzliche Verbandsmitglieder für alle übrigen Grundstücke im Verbandsgebiet.
  • Personen, denen der Verband Pflichten durch freiwillige Leistungen abnimmt und die zur Kostenerstattung gegenüber dem Verband verpflichtet sind, können auf Antrag Verbandsmitglied werden.

Verbandsstruktur

Aufbau und Struktur WBV Uckermark-Havel

Das höchste Verbandsorgan ist der Verbandsausschuß, der durch die Verbandsmitglieder gewählt wird. Der Verbandsausschuß wählt den Verbandsvorstand. Der Verband wird durch den ehrenamtlichen Verbandsvorsteher und den Vorstand geleitet. Die Dienstkräfte der Geschäftsstelle und des Bauhofs sind verantwortlich für die Durchführung der Arbeiten.

Einstufung der
Gewässer

Durch die Gewässereinstufung wird der Unterhaltungspflicht festgesetzt.

  • Gewässer, die im Bundeswasserstraßengesetz aufgeführt sind, sind Gewässer I. Ordnung. Unterhaltungspflichtig ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Wasser- und Schiffahrtsamt (WSA) Eberswalde. Die Unterhaltungsarbeiten im Verbandsgebiet werden durch die Außenbezirke des WSA in Canow und Zehdenick ausgeführt.
  • Das Land Brandenburg hat durch Rechtsverordnung weitere Gewässer I. Ordnung, die nicht Bundeswasserstraßen sind, festgesetzt. Unterhaltungspflichtig ist das Land Brandenburg, vertreten durch das Landesamt für Umwelt (LfU). Die Unterhaltungsarbeiten im Verbandsgebiet werden durch den Wasser- und Bodenverband Uckermark-Havel im Auftrag des LfU gegen Kostenerstattung ausgeführt.
  • Alle Gewässer, die nicht durch Rechtsvorschriften Gewässer I. Ordnung sind, sind Gewässer II. Ordnung. Unterhaltungspflichtig für diese Gewässer in seinem Verbandsbiet ist der Wasser- und Bodenverband Uckermark-Havel. Die Kosten der Gewässerunterhaltung werden durch Beiträge der Verbandsmitglieder getragen.
  • Nicht alle Wasserflächen, Rohrleitungen oder offene Gräben sind Gewässer im Sinne wasserrechtlicher Vorschriften. Dazu zählen insbesondere Dränageeinrichtungen, Grundstücksentwässerungen und Straßenseitengräben. Unterhaltungspflichtig sind die Grundstückseigentümer. Der Wasser- und Bodenverband Uckermark-Havel kann technische Unterstützung gegen Kostenerstattung bieten.

Verbandsaufgaben

Der Verband erfüllt Pflichtaufgaben, gesetzlich übertragene Aufgaben und freiwillige Aufgaben.

Der Verband unterhält die Gewässer II. Ordnung im Verbandsgebiet und betreibt wichtige wasserwirtschaftliche Anlagen. Er erfüllt gesetzlich übertragene Aufgaben wie die Unterhaltung der Landesgewässer. Als freiwillige Aufgaben kann der Verband Projekte zur Renaturierung von Gewässern und zur Landschaftspflege ausführen.