Der Wasser- und Bodenverband Uckermark-Havel führt am Donnerstag, den 29. Oktober 2020, 14:00 Uhr, im Gasthof „Zur Fähre“, Burgwall, Havelstr. 49/50, 16792 Zehdenick seine ordentliche Sitzung des Verbandsausschusses im Jahr 2020 durch.
Mehr erfahren keyboard_arrow_rightNachrichten
Bekanntmachungen
Böschungsmahd und Sohlenkrautung – Herbst 2020
In der Zeit vom 03. August bis 04. Dezember 2020 werden im Verbandsgebiet an den Gewässern II. Ordnung und an den Landesgewässern die Böschungen gemäht und Sohlen gekrautet. Grundstückseigentümer, und Anlieger werden gebeten, das Betreten oder Befahren ihrer Grundstücke zur Gewässerunterhaltung zu ermöglichen.
Mehr erfahren keyboard_arrow_rightAntrag auf Verbandsmitgliedschaft
Sie können bis zum 01.07.2020 Anträge auf Verbandsmitgliedschaft ab 01.01.2021 stellen, soweit die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft gegeben sind.
Mehr erfahren keyboard_arrow_rightBöschungsmahd und Sohlkrautung Frühjahr 2020
In der Zeit vom 25. Mai bis 10. Juli 2020 werden an einigen Gewässern im Verbandsgebiet die Böschungen gemäht und Sohlen gekrautet. Die betroffenen Gewässer sind im öffentlichen Geoportal des Wasser- und Bodenverbandes dargestellt.
Mehr erfahren keyboard_arrow_rightEinladung zur Verbandsschau 2020
Zabelsdorf, den 23.03.2020
Der Wasser- und Bodenverband Uckermark-Havel lädt zu seiner öffentlichen Verbandsschau vom 30.03. bis zum 09.04.2020 ein. Bitte beachten Sie auch die Bekanntmachungen in den Gemeinden.
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Ergebnisse der Beratung des Verbandsausschusses
Am 07.11.2019 fand die erste Beratung des neu gewählten Verbandsausschusses statt. Der Vorstand und die Geschäftsführung wurden für das Wirtschaftsjahr 2018 entlastet, der Wirtschaftsplan 2020 wurde beschlossen und die Schaubeauftragten sowie der Vorstand des Verbands wurden gewählt.
Mehr erfahren keyboard_arrow_rightBöschungsmahd und Sohlkrautung 2019
In der Zeit vom 29. Juli bis 29. November 2019 werden an den Gewässern II. Ordnung und an den Landesgewässern im Verbandsgebiet die Böschungen gemäht und die Sohlen gekrautet. Grundlage der Arbeiten ist der Gewässerunterhaltungsplan des Verbands. Grundstückseigentümer, Anlieger und Hinterlieger werden gemäß § 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gebeten, das Betreten oder Befahren ihrer Grundstücke zur Gewässerunterhaltung zu ermöglichen und alle Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren.