Beitragserhebung für Schöpfwerke

Nachdem der Verband die Außerbetriebsetzung aller Schöpfwerke im Verbandsgebiet wegen der ungeklärten Finanzierung bei den Wasserbehörden angezeigt hatte, wurde für drei Schöpfwerke der Weiterbetrieb angeordnet. Es handelt sich um die Schöpfwerke Zehdenick, Mildenberg und Fürstenberg/Havel. Der Verband ist nunmehr verpflichtet, gesonderte Beiträge für die Unterhaltung und den Betrieb dieser Schöpfwerke zu erheben. Zahlungsverpflichtet sind gemäß § 28 WVG Absatz 3 Eigentümer von Grundstücken in den Schöpfwerkspoldern.

Schöpfwerksstandorte

Der Verband in der Lokalpresse

Der Verband ist gesetzlich dazu verpflichtet, Beiträge für die Unterhaltung und den Betrieb von Schöpfwerken auch von Personen und Körperschaften zu erheben, die nicht Verbandsmitglieder sind. Derzeitig werden die Vorbereitungen für die Beitragserhebung getroffen:

Neben den gesetzlichen Pflichtaufgaben kann der Verband auch freiwillige Leistungen gegen Kostenerstattung ausführen:

Außerbetriebsetzung von Schöpfwerken

Die vollständige Finanzierung des Schöpfwerksbetriebs ist aufgrund rechtlicher Probleme nicht gesichert. Deshalb mußte der WBV Uckermark-Havel die Außerbetriebsetzung der von ihm bisher betriebenen Schöpfwerke anzeigen.

Im Zusammenhang mit der Neufassung der Satzungen der Gewässerunterhaltungsverbände wurde klargestellt, daß Unterhaltung und Betrieb von Schöpfwerken keine gesetzlichen Aufgaben der Verbände sind und deshalb nicht durch Verbandsbeitrag finanziert werden darf.

Unterhaltung und Betrieb von Schöpfwerken sind freiwillige Verbandsaufgaben, deren Kosten ausschließlich durch sogenannte Vorteilshaber zu erstatten sind. Vorteilshaber sind in der Regel die Grundstückseigentümer oder -nutzer im Vorteilsgebiet. Das Vorteilsgebiet ist die Fläche, die ohne den Schöpfwerksbetrieb vernässen würde. Zahlungsverpflichtungen der Vorteilshaber lassen sich aus Brandenburgischen Rechtsvorschriften nur schwer ableiten.

Viele, vor allem gewerbliche und private, Vorteilshaber sind zur vollständigen Erstattung der unvorhergesehenen Kosten entweder garnicht in der Lage oder nicht bereit. Deshalb war der WBV gezwungen, gemäß § 37 BbgWG die Außerbetriebsetzung aller von ihm betriebenen Schöpfwerke zum 01.10.2014 bei den Wasserbehörden anzuzeigen.